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  • 07.04.2010 | Zwei positive Entscheidungen

    Nachkarten zur Gleichwertigkeit genügt nicht

    Wenn die Versicherung erst im Laufe des Rechtsstreits zur Gleichwertigkeit der von ihr benannten Verweiswerkstatt vorträgt, ist das zu spät. Grund: Dann hat der Geschädigte längst disponiert. Das hat das LG Krefeld entschieden (Urteil vom 18.3.2010, Az: 3 S 30/09, mitgeteilt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf; Abruf-Nr. 101032).  

     

    Zur Gleichwertigkeit muss der Versicherer mindestens vortragen und dann gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm benannte Werkstatt nach den Herstellerrichtlinien arbeitet und Originalteile verwendet (AG Essen-Steele, Urteil vom 15.3.2010, Az: 8 C 84/10, eingesandt von Rechtsanwalt Christian Steding, Essen; Abruf-Nr. 101031).  

     

    Problematik beim unreparierten Verkauf

    Wenn der Geschädigte unrepariert an Sie verkauft, stellt sich bei den derzeitigen Aktivitäten einiger Versicherer folgendes Problem: Der gegnerische Haftpflichtversicherer rechnet die im Gutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze Ihres Hauses bezifferten Reparaturkosten auf die Sätze einer von ihm genannten Werkstatt herunter. Motto: Es wurde ja nicht bei Ihnen repariert. Dann geht Ihre Gesamtkalkulation beim Ankauf nicht mehr auf.  

     

    Versicherer muss von Anfang an vollständig informieren