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  • 04.06.2009 | Zwei BGH-Urteile zum gleichen Thema

    Kinder zerkratzen Autos - wer haftet?

    Ein Siebeneinhalbjähriger haftet selbst, wenn er Autos mutwillig zerkratzt. Ein Fünfjähriger haftet dafür nicht. Seine Eltern haben gegen die Aufsichtspflicht verstoßen, wenn sie das draußen spielende Kind nicht in Abständen von etwa 20 Minuten beaufsichtigen. Das hat der BGH in zwei Fällen entschieden (Urteil vom 24.3.2009, Az: VI ZR 199/08 und Az: VI ZR 51/08; Abruf-Nr. 091579 und 091580).  

     

    In den Urteilsfällen spielten die Kinder draußen und zerkratzten mehrere Autos mit scharfen Steinen.  

     

    Haftung des Kindes

    Kinder unter sieben Jahren haften gar nicht. Kinder ab sieben Jahren aufwärts haften für Schäden, für deren Vermeidung ihre individuelle Einsichtsfähigkeit ausreicht. Normal entwickelte Siebenjährige können verstehen, dass man keine Autos zerkratzt. Deshalb nahm der BGH das Kind selbst in die Haftung. Rein wirtschaftlich wird der Geschädigte davon nur dann etwas haben, wenn die Eltern eine Haftpflichtversicherung unterhalten, die das Kind einschließt oder wenn sie selbst in die Tasche greifen. Sonst muss der Geschädigte warten, bis das Kind selbst verdient.  

     

    Haftung der Eltern