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  • 01.05.2007 | Wettbewerbsrecht

    Mietwagen nicht als Mietwagen zugelassen

    In Ausgabe 10/2006 auf Seite 15 haben wir Sie darüber informiert, dass die Versicherung, die für den Unfallschaden Ihres Kunden eintritt, die Mietwagenrechnung auch dann bezahlen muss, wenn der Mietwagen nicht als solcher zugelassen ist. Der zugrunde liegende Mietvertrag ist jedenfalls dann rechtsgültig, wenn der Mietwagen – meist im Rahmen einer Multiriskpolice – ordnungsgemäß versichert ist. Jetzt ist aber ein neuer Aspekt in die Diskussion gekommen: Ein Autovermieter hat ein Autohaus wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und vor dem KG Berlin Recht bekommen. Begründung der Richter: Durch die verwaltungsrechtswidrige „einfache“ Zulassung des vermieteten Fahrzeugs verschaffe sich das Autohaus unlautere Wettbewerbsvorteile:  

    • Die verkürzte Hauptuntersuchungsfrist werde umgangen.
    • Die Vermarktung als Gebrauchtfahrzeug sei einfacher und lukrativer.
    • Vor allem bestünden durchgreifende Kostenvorteile bei der Versicherung des Fahrzeugs.

    Das benachteilige den reinen Vermieter, bei dem die Zulassungsbehörde von sich aus auf die korrekte Eintragung der Mietwageneigenschaft in die Fahrzeugpapiere achte. Durch den Verstoß gegen die Zulassungsregeln habe das Autohaus einen „Vorteil durch Rechtsbruch“.  

    Beachten Sie: Das ändert nach unserer Einschätzung nichts an der schadenrechtlichen Beurteilung. Die Entscheidung des KG Berlin spricht sich aber zurzeit bei Autovermietern herum. Mit aufkeimenden Abmahnungsaktivitäten ist zu rechnen. Letztlich müssen Sie entscheiden, welches Risiko Sie diesbezüglich eingehen wollen. (Beschluss vom 12.9.2006, Az: 5 U 100/06)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 5 | ID 98081