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  • 01.07.2006 | Wertminderung

    Wertminderung bei drei Jahre altem Pkw mit 133.112 km

    Das AG Reutlingen hat in der auf Seite 3 genannten Entscheidung dem Eigentümer eines zum Unfallzeitpunkt drei Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 133.112 km den Ausgleich des merkantilen Minderwerts zugesprochen. Der Schaden war erheblich, das Fahrzeug war vor dem Unfall in einem guten Allgemeinzustand.  

    Beachten Sie: Die immer wiederkehrenden Versuche der Anspruchskürzung stehen in krassem Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015) und zu den öffentlichen Äußerungen vieler Versicherungen, Schadengutachten seien völlig unnötig. Selbstverständlich zahle man auch dann die Wertminderung, wenn kein Gutachten vorliege. Das vorliegende Urteil zeigt deutlich, dass stets ein nach aktuellem Stand der Rechtsprechung arbeitender Sachverständiger hinzugezogen werden sollte, wenn Wertminderung im Raum steht.  

    Unser Tipp: Ist Ihr Kunde Auftraggeber des Gutachters und ignoriert der Sachverständige die aktuelle Rechtsprechung zur Wertminderung, sollte Ihr Kunde nach Erhalt des Gutachtens reklamieren. Zwei Textbausteine finden Sie nachfolgende unter „weitere Dokumente“. Hat die Versicherung den Gutachter ausgewählt, ist eine Reklamation zwecklos: Es besteht kein Auftragsverhältnis zwischen Ihrem Kunden und dem Sachverständigen. Ferner hat der Experte vermutlich eine Weisung der Versicherung zu befolgen. Ein Fall für einen versierten Verkehrsrechtsanwalt!  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 4 | ID 97890