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  • 01.06.2006 | Weiteres Mietwagen-Urteil des BGH

    Anmietung erst acht Tage nach dem Unfall

    Die Serie der Mietwagenurteile des BGH reißt nicht ab. Nun lag den Richtern ein Fall vor, in dem der Geschädigte sein Fahrzeug erst verspätet zur Reparatur brachte. Der BGH musste entscheiden, ob der Geschädigte trotzdem den Unfallersatztarif nehmen durfte.  

     

    Sachverhalt

    Erst acht Tage nach dem Unfall brachte der Geschädigte seinen Wagen in die Werkstatt. Er nahm einen Mietwagen zum dortigen Unfallersatztarif. Bereits einen Tag nach dem Unfall hatte die Versicherung dem Geschädigten ein Schreiben übersandt, dem sie eine Tabelle über von ihr für angemessen erachtete Mietwagentarife beilegte. Deshalb verweigerte sie die Erstattung des Unfallersatztarifs.  

     

    Entscheidung des BGH

    Der BGH hat den Fall nicht abschließend entschieden. Er hat den Vorgang an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückgegeben. Dabei gab er einen deutlichen Hinweis: Im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Unfall und Reparaturbeginn hätte es für den Geschädigten nahe gelegen, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen als dem Unfallersatztarif seiner Werkstatt umzusehen. Dabei spielt der Gedanke eine Rolle, dass er vor dem Hintergrund der von der Versicherung übersandten Liste angesichts des höheren Unfallersatztarifs seiner Werkstatt auch dort nach einem niedrigeren Tarif hätte fragen müssen (Urteil vom 4.4.2006, Az: VI ZR 338/04; Abruf-Nr. 061415).