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  • 05.08.2010 | Vollkasko

    Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit

    Bei einem Unfall anlässlich eines Rotlichtverstoßes darf der Vollkaskoversicherer die Leistung um 50 Prozent kürzen (AG Duisburg, Urteil vom 24.2.2010, Az: 50 C 2567/09; Abruf-Nr. 102032).  

    Der erste Prüfschritt muss in solchen Fällen immer sein, ob der Vollkaskoversicherer die grobe Fahrlässigkeit überhaupt einwenden kann. Denn viele Gesellschaften haben vor einigen Jahren per Begleitbrief zur Rechnung erklärt, dass sie grobe Fahrlässigkeit nur noch im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen oder bei einem grob fahrlässig erleichterten Diebstahl einwenden werden. Liegt ein solcher Einwendungsverzicht nicht vor, geht es seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, die Anfang 2009 in Kraft getreten ist, um Folgendes: Innerhalb der Kategorie „grob fahrlässig“ wird noch einmal gewichtet. „Normale“ grobe Fahrlässigkeit führt nicht mehr zum völligen Anspruchsverlust, sondern zu einer Quotelung. In diesem Zusammenhang gibt es bisher nur vereinzelt Urteile.  

    Wichtig: Das LG Münster hatte in einem vergleichbaren Fall auch auf fifty-fifty entschieden. Sehen Sie dazu „Unfallregulierung effektiv“ 2/2010, Seite 1.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137625