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  • 05.09.2008 | Vollkasko

    Entfernen vom Unfallort und Nachtrunk

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gilt in der Kaskoversicherung ebenso wie ein Nachtrunk zur Verschleierung der Alkoholisierung als Obliegenheitsverstoß. Aber manchmal muss man, wie ein Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, genauer hinschauen:  

    • Ist kein Fremdschaden entstanden, ist das Entfernen vom Unfallort strafrechtlich erlaubt. Damit ist es in der Kaskoversicherung nicht anspruchsvernichtend. Im Fall des OLG war der Betroffene von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die zuständige Behörde hatte keine Ansprüche geltend gemacht, weil der Baum mit anderen Bäumen am Straßenrand kurz danach ohnehin gefällt wurde. Die „Fahrerflucht“ brachte der Versicherung also keinen Grund, nicht zahlen zu müssen.
    • Der Nachtrunk ist dann anspruchsvernichtend, wenn sein Motiv darin liegt, die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Für dieses Motiv ist aber die Vollkaskoversicherung beweispflichtig. Und dabei hatte sie keinen Erfolg. Der Betroffene trug vor, seine Freundin hätte Druck gemacht, er müsse den Unfall seinem Vater offenbaren. Deshalb und vor Ärger, dass sein Auto total beschädigt war, habe er getrunken. (Urteil vom 5.6.2008, Az: 12 U 13/08; Abruf-Nr. 082119).

    Aus Sicht der Werkstatt war es – trotz des „G’schmäckles“ dieses Falls – im Ergebnis erfreulich, dass dann Geld für die Reparatur oder einen Ersatzkauf zur Verfügung stand.  

    Beachten Sie: In Fällen des „von der Straße Abkommens“ (durchaus alkoholtypisch und deshalb „weg-hier-relevant“) ist es nicht so selten, dass kein Fremdschaden entsteht. Selbst wenn es einen einzelnen Leitpfosten „erwischt“ hat, ist das oft nur ein Bagatellschaden im Bereich unter 50 Euro. Hier gilt: Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann die Erfolgsaussichten gut einschätzen.  

    Unser Tipp: Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, gilt der Schaden daran unter diesem Gesichtspunkt nicht als Fremdschaden. Es wird so behandelt, als gehöre es dem Versicherungsnehmer.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 6 | ID 121483