Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Unfall mit Leasingfahrzeug

    Voller Schadenersatzanspruch des Leasinggebers trotz Haftungsquote?

    Bei einem Unfall mit Haftungsquote kann der Leasinggeber trotz Verschulden beider Seiten seinen Schaden voll vom Unfallgegner ersetzt verlangen, wenn er selbst nicht Halter des Fahrzeugs ist. Das hat der BGH aktuell entschieden (Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 199/06; Abruf-Nr. 072887).  

     

    Wer ist Eigentümer, wer ist „Halter“?

    Die Urteilsbegründung ist schwer verständlich. Denn die Entscheidung hängt im Ergebnis am Auseinanderfallen von Eigentümerstellung und Halterposition. Im Fall des Kfz-Leasing ist Halter des Leasingfahrzeugs der Leasingnehmer. Der BGH definiert wörtlich:  

     

    „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt.  

     

    Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll. Halter eines Leasingfahrzeuges ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung (...) nach ständiger Rechtsprechung des Senates der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt.“  

    Die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) stellen auf die Haftung des Halters ab: Der Halter muss sich sein und seines Fahrers Verschulden entgegenhalten lassen. Weil das nur für den Halter gilt, gilt das nicht für den Eigentümer.