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  • 06.04.2011 | Unfall mit Ausnahmefahrzeug

    Besonderheiten der Schadenabwicklung an einem exklusiven Oldtimer

    Wird ein Unfallschaden an einem „Ausnahmefahrzeug“ repariert, gelten auch für die Schadenabwicklung einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt Gelegenheit, „das volle Programm“ eines Unfallschadens an einem Ausnahmefahrzeug abzuarbeiten, das auf Ausstellungen präsentiert und bei wenigen Veranstaltungen benutzt wird: einem bisher unfallfreien Mercedes 300 SL Coupé, Baujahr 1956, „Flügeltürer“, mit einem Wert von etwa 550.000 Euro.  

     

    Einmal quer durch die Schadenpositionen

    Dabei kamen die rheinischen Oberrichter bei ihrem Gang „einmal quer durch die Schadenpositionen“ zu folgenden Ergebnissen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010, Az: I-1 U 107/08; Abruf-Nr. 110979:  

     

    • Eine Nachlackierung der bei einem Unfall beschädigten hinteren Heckschürze ist nicht zumutbar, wenn ein Farbtonunterschied und andere minimale optische Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Dann ist die Neulackierung wegen des Ausstellungscharakters geschuldet.

     

    Wichtig: Beim Lack ging es neben den befürchteten Farbtondifferenzen auch um die unterschiedliche Struktur des Lackaufbaus an der Reparaturstelle und um Klarlackkanten.

     

    • Ebenso wenig ist es zumutbar, dass der Stoßfänger durch einen neuen ersetzt wird, auch wenn das billiger ist, als das Richten des alten (richten, schleifen und neu verchromen). Denn der Erhalt der Originalität ist schützenswert.