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  • 03.12.2009 | Übersicht

    Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Kindern

    Seit der Gesetzesreform vom 1. August 2002, mit der Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs bei Verkehrsunfällen privilegiert sind, hat der BGH eine ganze Reihe von Einzelfällen entschieden. Da ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Daher stellen wir im Folgenden den Gesamtzusammenhang zwischen den einzelnen Urteilen her, denn im Zweifel hat Ihr Kunde keinen Schadenersatzanspruch.  

     

    Wichtig: Uns geht es mit diesen Informationen um die Situation der Auftragsannahme. Ansonsten sind Unfälle mit Beteiligung von Kindern eine Sache für den Anwalt.  

    Grundsätze

    Folgende Grundsätze sind zu beachten.  

     

    • Das siebte Lebensjahr vollendet das Kind an dem Tag, an dem es sieben Jahre alt wird, das zehnte an dem Tag, an dem es zehn wird.

     

    • Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr haften Kinder gar nicht, also auch nicht für Verkehrsunfälle (§ 828 Absatz 2 BGB).