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  • 05.08.2010 | Totalschaden

    Jenseits 130 Prozent nur Wiederbeschaffungsaufwand

    Liegt der kalkulierte Reparaturschaden jenseits der 130 Prozent vom Wiederbeschaffungswert (WBW), muss der gegnerische Versicherer auch dann nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert) erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach einer Teilreparatur weiter nutzt. Allerdings ist nur der Restwert aus dem Schadengutachten relevant, wenn er im Gutachten durch Nennung von drei konkreten Geboten plausibilisiert ist. Auf ein Überangebot des Versicherers kommt es nicht an (AG Köln, Urteil vom 25.6.2010, Az: 268 C 177/09; Abruf-Nr. 102327).  

    Wichtig: Dieses Urteil liegt auf der Linie der BGH-Rechtsprechung. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn es um ein nicht wieder beschaffbares Fahrzeug geht, wie zum Beispiel ein maßgeschneidertes Behindertenfahrzeug oder einen spezialisierten Lkw. In solchen Fällen sollte unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 3 | ID 137623