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  • 01.05.2007 | Teilkasko: Wildschaden

    Die Sau ist tot – schon vor dem Unfall

    Das LG Stuttgart hatte sich mit folgendem Fall zu befassen – und gegen die Versicherung entschieden. Der teilkaskoversicherte Pkw kollidierte mit einem Wildschwein, das schon länger tot auf der Straße lag. Die Stuttgarter Richter haben entschieden, dass es sich um einen Wildschaden im Sinne von § 12 AKB handelt (Urteil vom 7.2.2007, Az: 5 S 244/06; Abruf-Nr. 071456).  

    Beachten Sie: Ist ein Wildschaden nur dann gegeben, wenn das Tier plötzlich auf der Fahrbahn erscheint? Das und nur das sei die versicherte „typische Wildgefahr“, behaupten zumindestens die Versicherungen gerne – und finden in einer entsprechenden Entscheidung des OLG München eine Stütze (Urteil vom 31.1.1986, Az: 10 U 4630/85; Ausgabe 8/2006, Seite 8). Das LG Stuttgart hat die Versicherung dagegen zur Zahlung verurteilt. Die Entscheidung beruht auf zwei tragenden Gründen:  

    • Wenn nur ein plötzlich auf der Fahrbahn erscheinendes Stück Wild den Versicherungsfall auslösen sollte, wären auch Fälle ausgeschlossen, bei denen das Tier regungslos, weil geblendet, auf der Straße stehe. Auch ein krankes oder bereits verletztes sich auf der Fahrbahn dahinschleppendes Tier würde den Versicherungsfall ausschließen. Das allerdings behaupte bisher weder ein Gericht noch die Kommentarliteratur.
    • Außerdem bestehe die spezifische Tiergefahr auch darin, dass Wild unkontrolliert auf die Straße laufe. Diese Gefahr habe sich auch dann verwirklicht, wenn infolge dessen das Tier bereits überfahren auf der Fahrbahn liege.

    Weil es sich widersprechende OLG-Urteile zu dieser Frage gibt, hat das LG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen. Warten wir ab, ob und wie dieser entscheiden wird.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 6 | ID 98083