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  • 31.07.2009 | Teilkasko

    Glasschaden ohne Werkstattbindung

    Bei Teilkaskoschäden muss die Versicherung die üblichen Kosten der Instandsetzung bezahlen. Dass sie eine Werkstatt an der Hand gehabt hätte, die niedrigere Kosten abrechnet, ist ohne Bedeutung (AG Köln, Urteil vom 30.6.2009, Az: 263 C 480/08, eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf; Abruf-Nr. 092389).  

    Beachten Sie: Es ging um eine Glasschaden-Differenz von 55,82 Euro. Die Versicherung hatte - wie bei vielen rechtswidrig üblich - die Rechnung der Werkstatt auf angebliche Höchstpreise gekürzt und das im Prozess damit begründet, bei Carglass koste das nur den gezahlten Betrag. Das Gericht hat eine Selbstverständlichkeit entschieden: Solange der Versicherer nicht das vertraglich vereinbarte Recht hat, die Werkstatt vorzuschreiben, muss er die üblichen Kosten einer Reparatur bezahlen. Dass er anderweitig Sondervereinbarungen unterhält, beeinflusst die Frage der Üblichkeit jedoch nicht. Die Masche der Versicherungen, rigoros zu kürzen, funktioniert nur deshalb, weil die Gegenwehr gegen Null tendiert. Der Aufwand, aus abgetretenem Recht klagen zu müssen, wird von nahezu allen Betrieben gescheut. Das Urteil zeigt jedoch deutlich, wie man es auch machen kann. Bei Klagen hinsichtlich der Kaskoversicherung gibt es einen zusätzlichen Punkt zu berücksichtigen: Die Abtretung muss vom Versicherer genehmigt werden. Regelmäßig ist es aber so, dass der Versicherer den von ihm für angemessen erachteten Betrag an die Werkstatt zahlt. Eine solche Teilzahlung ist der Sache nach eine Genehmigung der Abtretung. Auch das ist in dem Urteil geklärt.  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein 230, der über den Glasschaden hinaus bei allen Kaskoschäden Anwendung finden kann.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128829