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  • 04.07.2008 | Steinschlag

    Schäden bei Mäharbeiten am Straßenrand – Behörden haften nicht immer

    Zurzeit ist Saison für Mäharbeiten am Straßenrand. Auch bei großer Vorsicht kann dabei kaum ausgeschlossen werden, dass ein Stein oder ein sonstiger im Gras liegender Gegenstand gegen ein vorbeifahrendes Auto geschleudert wird. Für die Haftungsfrage spielt es eine entscheidende Rolle, welches Mähgerät eingesetzt wurde.  

     

    Keine Haftung für Schäden durch Handrasenmäher

    Wurde ein Handrasenmäher benutzt, haftet die ausführende Behörde nach einem Urteil des OLG Rostock nicht für den Schaden. Denn eine vollständige Risikoausschaltung ließe sich allenfalls durch eine Straßensperrung erreichen. Eine solche Maßnahme aber sei völlig unverhältnismäßig (Urteil vom 9.5.2008, Az: 5 U 112/08).  

     

    Bei Traktor und Unimog gelten andere Regeln

    Wird jedoch ein Traktor oder ein Unimog für die Mäharbeiten eingesetzt, ist die Haftungslage anders. Der Schaden ereignet sich dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Und dabei spielt dann stets die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr eine Rolle (Grundsätzliches dazu siehe Ausgabe 12/2005, Seite 12).  

     

    • Der BGH hat das übliche Verteidigungsargument der Behörden ausgeschaltet: Die Mäharbeiten hätten bei Schrittgeschwindigkeit stattgefunden, das Fahrzeug, sei daher bezüglich der Betriebsgefahr privilegiert. Darauf – so der BGH – kommt es aber nicht an. Privilegiert ist ein Fahrzeug nur, wenn es „bauartbedingt“ nicht schneller als 20 km fahren kann.