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  • 03.12.2009 | Schadenminderungspflicht

    Noch einmal: Keine Pflicht zur Vorfinanzierung

    Ein Leser fragt: „In Ausgabe 11/2009 ab Seite 11 ist dargestellt, dass der nicht liquide Kunde die Reparatur nicht vorfinanzieren muss. Eine Versicherung hielt uns nun ein Urteil des LG Saarbrücken vom 10. Juli 2009 entgegen, wonach der Versicherer nicht für den Ausfallschaden aufkommen musste, nachdem die Werkstatt das Fahrzeug mangels Zahlung nicht herausgegeben hatte. Was hat es damit auf sich?“  

    Unsere Antwort: Das Urteil des LG Saarbrücken (Az: 13 S 157/09; Abruf-Nr. 093398) wird von dem Versicherer aus dem Zusammenhang gerissen. Im Urteilsfall konnte die Geschädigte nicht aus dem Haben heraus vorfinanzieren. Nach der Reparatur hat ihr Rechtsanwalt die Versicherung angeschrieben und um eine dringende Kostenübernahmeerklärung gebeten, damit das fertig reparierte Fahrzeug freigegeben werde. Das Gericht sah darin nicht den nötigen ausreichend klaren Hinweis auf die der Geschädigten fehlenden Mittel im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB. Das ist zwar ein kleinliches Urteil, aber man kann das so sehen. Deshalb beinhalten die von uns vorgeschlagenen Textbausteine jeweils den klaren Hinweis auf die nicht gegebene Möglichkeit, ohne Kreditaufnahme in Vorleistung zu treten. Im Grundsatz sieht das LG Saarbrücken die Dinge also genauso wie wir. Es stellt nur hohe Anforderungen an den erforderlichen Warnhinweis. Nach unserer Auffassung sollte der Hinweis auch nicht erst zum Ende der Reparatur, sondern von Anfang an gegeben werden.  

    Wichtig: In der gedruckten Fassung der Textbausteine Nummer 241 in Ausgabe 11/2009 hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Die Archivfassung ist jedoch korrigiert.  

    Unser Service: Beachten Sie zum Urteil des LG Saarbrücken die Ergänzung zum Textbaustein 241, den Sie im Internet (www.iww.de) in „myIWW“ aktualisiert abrufen können.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 5 | ID 131984