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  • 06.09.2010 | Schadenabwicklung

    Wie lang ist die Prüfungs- und
    Bearbeitungsfrist für den Versicherer?

    „Unser Versicherungsnehmer hat den Schaden noch nicht gemeldet, die Ermittlungsakte konnten wir noch nicht einsehen, wir bitten um einige Wochen Geduld.“ Wer kennt diesen Satz nicht? Und wie lange muss dann gewartet werden, bis notfalls gerichtlich die Klärung herbeigeführt werden kann? Diese Fragen werfen Probleme auf. Denn als Werkstatt sollten Sie sich bei Versicherungen den Ruf erarbeiten, konsequent und geradlinig vorzugehen. Sind Sie aber zu konsequent, bleiben Sie gelegentlich auf den Prozesskosten sitzen, obwohl Sie sich in der Sache erfolgreich durchgesetzt haben.  

    Großzügige Rechtsprechung bei Streit um Haftung

    Geht es um Streitigkeiten wegen Haftungsfragen, ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Regulierungsfristen großzügig. Das mag auch damit zusammenhängen, dass die Klagen aus Unfallsachen bei den Gerichten insbesondere vor dem Hintergrund der Mietwagenproblematik eklatant angestiegen sind.  

     

    Rechtsprechung des OLG Stuttgart

    Das auffälligste Beispiel aus jüngster Zeit ist das im August veröffentlichte Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 21.4.2010, Az: 3 U 218/09; Abruf-Nr. 102571): Bei der polizeilichen Unfallaufnahme wurden beide Unfallbeteiligten verwarnt, und in der Tat: Die Haftungsfrage entpuppte sich als verzwickt. Über die konkrete schwierige Konstellation hinaus hat das Gericht im Leitsatz formuliert:  

     

    Formulierung des OLG Stuttgart

    „Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - das heißt selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar.“