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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Altschäden verschwiegen - Versicherer muss nicht zahlen

    | Sind am beschädigten Fahrzeug Altschäden vorhanden und kommen neue dazu, muss der Geschädigte die Neuschäden benennen und beziffern. Sind jedoch alle Schäden in einem Gutachten erfasst und lassen sie sich im Nachhinein nicht mehr trennen, hat der Geschädigte gar keinen durchsetzbaren Ersatzanspruch entschied das AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 14.11.2012, Az. 921 C 523/11 ; Abruf-Nr. 123755 ; mitgeteilt von Rechtsanwalt Nils Jönsson, Lübeck). |

     

    Es ist immer wieder verführerisch für Geschädigte und Werkstätten, die robusteren Spuren des Fahrzeugalltags anlässlich von Unfallschäden mitzuerledigen. Doch das ist mehr als gefährlich. Der Geschädigte muss den dem Unfallereignis zuzurechnenden Schaden beziffern. Das tut er üblicherweise mit einem Schadengutachten oder bei Kleinschäden mit einem Kostenvoranschlag. Wenn darin auf Altschäden hingewiesen wird und nur die neuen Schadenanteile kalkuliert werden oder notfalls ein Abschlag auf den Schaden unter Wertverbesserungsgesichtspunkten vorgenommen wird, ist die Sache in Ordnung. Die Rechtsprechung ist dann großzügig, weil der Geschädigte gar nicht auf den Cent genau wird sagen können, wie hoch der Altschadenanteil ist. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenschätzung lassen die Gerichte das genügen.

     

    Wer aber den Altschaden unterjubeln will und dabei ertappt wird, kommt nicht mehr in den Genuss von „Schätzen genügt“. Nun wird von ihm verlangt, präzise den Neuanteil zu beziffern. Kann er das nicht, hat er auch die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Neuschadens nicht erfüllt. Bei abgrenzbaren Schadenflächen („Kotflügel ja, Tür nein“) kann das aber gelingen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37177700