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  • 03.06.2011 | Sachverständigenhonorar

    Erstattung der Gutachtenkosten bei Quotenhaftung

    Haftet der Geschädigte teilweise für den Unfall mit, bekommt er die Sachverständigenkosten auch nur entsprechend der Haftungsquote des Unfallgegners erstattet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2011, Az: I-1 U 152/10; Abruf-Nr. 111266).  

    Praxishinweis: Damit ist die wichtige Frage „Volle Erstattung der Gutachtenkosten oder nur entsprechend der Quote?“ weiter offen:  

    • Das AG Norden war, wie das OLG Rostock (siehe UE 4/2010, Seite 3 mit Hinweis auf das AG Siegburg), der Auffassung, auch bei Quotenschäden müsse die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachtenkosten voll tragen, weil der Geschädigte ein ganzes Gutachten braucht, um seinen Schaden zu beweisen, der dann gequotelt wird. So sieht das auch das AG Fürstenfeldbruck (Urteil vom 1.10.2010, Az: 3 C 968/10; Abruf-Nr. 111548, eingesandt von Rechtsanwalt Johannes Oettl, München).

    Leider hat das OLG Düsseldorf die Revision zum BGH nicht zugelassen. Allerdings konnte es im Zeitpunkt seiner Entscheidung die abweichende Entscheidung des OLG Rostock, die Anlass zur Zulassung gegeben hätte, nicht kennen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 7 | ID 145606