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  • 03.06.2011 | Sachverständigenhonorar

    Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit

    Geht der vom Gericht bestellte Sachverständige im Prozess über die ihm gestellte Beweisfrage hinaus, kann er von den Prozessparteien wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt werden.  

    Vor dem AG Stuttgart (Beschluss vom 4.1.2011, Az: 42 C 2947/10; Abruf-Nr. 111824, eingesandt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden) stritten die Parteien unter anderem um die Frage, ob der Querträger vorne beschädigt sei, denn das war auf den Schadenbildern nicht erkennbar. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige beschränkte sich jedoch nicht auf die Antwort auf die einzig ihm gestellte Frage, ob der Schaden vorhanden war, sondern legte auch noch eine Nachkalkulation des Schadens vor. Daraufhin lehnte ihn der Kläger erfolgreich wegen Befangenheit ab.  

    Praxishinweis: Wenn der Sachverständige - wie hier - die Ablehnung wegen Befangenheit verschuldet, bekommt er für seine Arbeit auch keine Vergütung. Nicht über die gestellte Beweisfrage hinausgehen zu dürfen, gehört zum Basiswissen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 7 | ID 145605