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  • 05.03.2009 | Sache des Einzelfalls

    Alters- und Kilometergrenze
    für Wertminderung

    Das LG Berlin sieht eine „Altersbegrenzung“ für die Wertminderung erst ab einem Alter von 15 Jahren (LG Berlin, Urteil vom 15.9.2008, Az: 58 S 75/08, mitgeteilt von Rechtsanwalt Horst Matthias Benneter, Berlin; Abruf-Nr. 090727).  

     

    Beachten Sie: Im Fall des LG Berlin hatte der Versicherer bereits für ein dreieinhalb Jahre altes Auto mit einer Laufleistung von 59.774 km die Wertminderung, die der Gutachter mit 1.400 Euro bemessen hatte, mit dem pauschalen Hinweis auf ein zu hohes Alter und eine zu hohe Laufleistung bestritten. Mit dieser abenteuerlichen Auffassung ist er nicht weit gekommen.  

    Grenze bei 150.000 km?

    Obwohl es in dem Fall nicht darauf ankam, bezog sich das Gericht auf eine Literaturstelle, wonach erst ab einem Alter von 15 Jahren und einer Laufleistung von 150.000 km eine Wertminderung zu verneinen ist. Das ist positiv und kritisch zugleich. Wir haben die BGH-Entscheidung zur Wertminderung (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015) so verstanden, dass es gar keine schematischen Grenzen gibt und die Frage der Wertminderung immer eine Frage des zu erwartenden Käufermarktverhaltens ist.  

     

    Immer eine Sache des Einzelfalls: Das Alter

    Bei einfachen Gebrauchtwagen im Alter von 15 Jahren wird man in der Tat in aller Regel sagen können, dass sich ein reparierter Vorschaden nicht mehr Wert bildend auswirkt. Ausnahmen können jedoch die Regel bestätigen, wenn es sich um eine „Perle“ handelt, bei der der (auch vernünftige) Käufer eben doch noch nach der Unfalleigenschaft fragt. Als Beispiel mag ein gehegter und gepflegter Porsche mit relativ niedriger Laufleistung dienen.