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  • 07.02.2011 | Restwert

    Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung

    Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bei Reparaturkosten, die unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands („WBW minus Rest“) liegen, den Wagen repariert, ohne dafür eine Rechnung vorzulegen, und noch eine Weile, aber weniger als sechs Monate weiter nutzt, darf bei der Totalschadenabrechnung nur der Restwert aus dem Gutachten in Abzug gebracht werden. Auf ein Überangebot kommt es dann nicht an (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az: VI ZR 35/10; Abruf-Nr. 110337).  

    Praxishinweis: Solange der Geschädigte den Unfallwagen noch nicht veräußert hat, kann der gegnerische Haftpflichtversicherer im Grundsatz durchaus mit einem Überangebot durchdringen, und zwar auch mit einem solchen aus einer Restwertbörse. Allerdings gilt das nur, wenn das Fahrzeug alsbald nach dem Unfall verkauft wird. Im nun entschiedenen Fall hatte der Geschädigte den Wagen ohne Rechnungsvorlage repariert und fünf Monate weiter genutzt. Folglich gilt laut BGH nur der Restwert aus dem Gutachten.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142081