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  • 01.04.2007 | Restwert

    Ausreißerurteil zum Restwert

    Das AG Mannheim hat sich auch für den Haftpflichtschaden auf den Standpunkt gestellt, dass der Geschädigte nach Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Versicherung abwarten muss, ob die Versicherung ein höheres Angebot vorlegen wolle. Das Urteil steht im Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung, muss aber im Einzugsgebiet des Gerichts zur Vorsicht anleiten. (Urteil vom 21.12.2006, Az: 3 C 469/06) (Abruf-Nr. 070740)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 98061