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  • 12.01.2009 | Reparaturrechnung maßgeblich

    Gutachten über, Reparatur unter 130 Prozent

    Das LG Düsseldorf hat entschieden: Liegen die Reparaturkosten laut Gutachten über der magischen Grenze von 130 Prozent, die Reparaturkosten aber darunter, kommt es auf die Reparaturrechnung an. Das Gutachten ist nämlich nur eine Prognose (Urteil vom 13.3.2008, Az: 19 S 34/07; Abruf-Nr. 083999).  

     

    Wortlaut des Urteils

    „Zwar hat der außergerichtlich tätige Sachverständige in seinem Gutachten ausgewiesen, dass eine Reparatur der Wasserpumpe, des Keilriemens, der Radhausspitze und des Deckblechs des Rahmenlängsträgers erforderlich ist. Dies war aber letztlich offensichtlich doch nicht notwendig. Es mag zwar sein, dass der Gutachter W. diese Maßnahmen im Rahmen seiner Begutachtung für erforderlich erachtet hat. Der Sachverständige S. hat aber in seinem gerichtlich beauftragten Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug insgesamt sach- und fachgerecht repariert worden ist. Daraus ergibt sich eben gerade, dass die Reparatur der genannten Teile offenbar nicht notwendig war. … Es darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn zunächst für erforderlich gehaltene Reparaturmaßnahmen sich im Laufe der tatsächlichen Reparatur letztlich als nicht notwendig erweisen.“  

    Urteil mit Vorsicht zu genießen

    Das Urteil ist erfreulich, aber nach unserer Einschätzung im Werkstattalltag mit Vorsicht zu genießen. Darauf bauen würden wir eher nicht. Das Gericht bezieht sich zwar auf eine BGH-Entscheidung, bei der der Geschädigte erfolglos versuchte, unter die 130 Prozent zu kommen und sich dann auf ein quasi umgekehrtes Prognoserisiko bezieht. Diese Entscheidung ist jedoch nicht eindeutig. Ausdrücklich lässt der BGH die Streitfrage offen, ob das geht. Er nimmt aber Bezug auf seine Entscheidung, wonach ein 130-Prozent-Schaden „im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen“ repariert werden muss (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04; Abruf-Nr. 050708). Und wenn Reparaturanteile nicht vorgenommen werden, kann der Schuss nach hinten losgehen.  

     

    Gleicher Umfang, niedrigerer Preis

    Das soll nicht heißen, dass das Gutachten immer das Maß aller Dinge ist. Wird zum Beispiel in der Markenwerkstatt in der Stadt mit deren Preisen kalkuliert und lässt der Geschädigte dann bei sich zu Hause auf dem Land zu dort niedrigeren Preisen reparieren, ist nach unserer Auffassung alles klar. Denn dann wurde ja im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen repariert. Nur eben mit anderen Stundensätzen. Dazu gibt es aber keine aktuellen Urteile.