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  • 05.02.2010 | Rechtsdienstleistung

    Rechtsprechung zu neuen Abtretungen gefestigt

    Nach wie vor sind die neuen Abtretungen, die seit der Reform des Rechtsberatungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz am Markt sind, auf sicherem Boden. Ein aktuelles Urteil des AG Rostock darf insoweit als musterhaft gelten. Darin heißt es: „Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der sicherungshalber erfolgten Abtretungen (…) Insoweit ist es unerheblich, ob die Klägerin zuvor erfolglos versucht hat, die unfallgeschädigten Kunden in Anspruch zu nehmen. Sicherungsabtretungen sind seit dem 1. Juli 2008 nämlich nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen. Gemäß § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur noch dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn sie eigenständig erfolgt. Der Kläger aIs gewerblicher Autovermieter betreibt die Einziehung der Forderung jedoch lediglich als Annex zur Fahrzeugvermietung. Die Fahrzeugvermietung ist die Hauptleistung, die Forderungseinziehung eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung, die nicht erlaubnispflichtig ist.“ (Urteil vom 9.7.2009, Az: 42 C 3/09; Abruf-Nr. 100302).  

    Beachten Sie: Uns sind neben Dutzenden von Urteilen im Sinne der hier zitierten Entscheidung des AG Rostock (siehe zum Beispiel Ausgabe 10/2009, Seite 5; Ausgabe 4/2009, Seite 6; Ausgabe 3/2009, Seite 4) nur zwei Urteile bekannt, die die Situation abweichend und nach unserer Überzeugung falsch beurteilen, nämlich eins vom AG Leonberg und eins vom AG Soest. Davon sollten Sie sich nicht irritieren lassen, insgesamt fährt der Zug in die genau richtige Richtung.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 6 | ID 133414