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  • 12.01.2009 | Rechtsdienstleistung

    Erste Urteile zur Abtretung nach dem neuen RDG

    Die ersten Urteile zum seit 1. Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) haben nicht lange auf sich warten lassen:  

    • Das AG Meschede hat die Wirksamkeit der Abtretung eines Geschädigten zugunsten des Autovermieters kurz und knackig festgestellt: Weil das Hauptgeschäft des Vermieters die Vermietung ist, ist die Einziehung der abgetretenen Forderung eine zulässige Nebenleistung (Urteil vom 10.11.2008, Az: 6 C 243/08, eingesandt von Rechtsanwalt Bernard Kraas, Arnsberg; Abruf-Nr. 083648).
    • Auch das AG Bonn sieht die Forderungseinziehung als marktübliche Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung (Urteil vom 13.11.2008, Az: 2 C 236/08, mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Overlack-Kosel, Mönchengladbach; Abruf-Nr. 083891).
    • Das AG Offenburg ordnet die speziellen Kenntnisse der Dienstleister zur Schadenhöhe rund um den Unfall den Rechtskenntnissen zu, die für die Erledigung der Haupttätigkeit notwendig sind. Von daher sei die Forderungseinziehung eine erlaubte Nebenleistung (Urteil vom 24.11.2008, Az: 2 C 421/08; Abruf-Nr. 083926).

    Beachten Sie: Das deckt sich mit der von uns vertretenen Auffassung. Zu den Einzelheiten siehe Ausgabe 1/2008, Seite 8.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123825