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  • 05.03.2010 | Rechtsdienstleistung

    AG Köln zu RDG nicht wörtlich nehmen

    Ein Urteil des AG Köln zur Wirksamkeit einer Abtretung - gemessen am RDG - ist zwar im Ergebnis richtig, aber es ist leicht missverständlich begründet. Denn in dem Urteil heißt es:  

    „Zu den Rechtsdienstleistungen gehört nach § 2 Absatz 1 RDG die Abwicklung von Verkehrsunfällen für den Unfallgegner. Diese ist gemäß § 5 Absatz 1 RDG jetzt im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Abtretungsempfängers gehört.“  

    Das sollten Sie nicht so verstehen, dass Unfallabwicklung jeglichen Umfangs zulässig ist. Sie dürfen sich trotz dieser weit gefassten Formulierung in dem Urteil nur mit „blechnahen Positionen“ und keinesfalls mit Haftungsfragen befassen (Urteil vom 10.2.2010, Az: 261 C 363/09; Abruf-Nr. 100620). Ansonsten sind abermals verschiedene Urteile ergangen, die die Abtretungen nach dem RDG als völlig unproblematisch ansehen. Man staunt, dass die Versicherungen noch immer versuchen, mit dem Argument der nichtigen Abtretung die Klagebefugnis abzusprechen, um sich nicht mit der Sache als solcher befassen zu müssen. Jedoch ist das nahezu aussichtslos. Weitere Urteile:  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 6 | ID 134086