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  • 01.11.2007 | Rechtsberatung

    Beratung des Geschädigten durch den Versicherer

    Wenn ein Versicherer dem Geschädigten rät, er möge die Sachverständigenrechnung nicht bezahlen und die Berechtigung in einem Rechtsstreit klären, verstößt er nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Denn weil er am Ende die Zahlung als Schadenersatz ausgleichen müsste, betreibt er damit auch eine eigene Rechtsangelegenheit. Das hat der BGH entschieden.  

    Beachten Sie: Insbesondere im vergleichbaren Fall, dass ein Versicherer dem Geschädigten frühzeitig mitteilt, er möge nicht mehr als „x Euro“ für einen Mietwagen akzeptieren, hatten einige Instanzgerichte anders geurteilt: Ein solcher Hinweis sei nichtig, weil er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße (Ausgabe 8/2006, Seite 13). Wir hatten schon immer Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteile. Nachdem die früher stur am Wortlaut des Rechtsberatungsgesetzes orientierte Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile aufgeweicht ist, überrascht die Rechtsprechung des BGH nicht. Das Rechtsberatungsgesetz ist inzwischen eine stumpfe Waffe. Gleich, in welche Richtung sie geführt wird. (Urteil vom 3.5.2007, Az: I ZR 19/05) (Abruf-Nr. 073070)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 115655