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  • 03.01.2008 | Nutzungsausfallentschädigung

    Entschädigung auch bei altem Auto und trotz Verletzung

    Über den Nutzungsausfall bei einem alten Auto und trotz Verletzung des Fahrers musste das OLG Brandenburg entscheiden. Es kam zu folgendem Ergebnis:  

    • Solange ein Auto am Gebrauchtwagenmarkt noch einen Marktwert hat, wird beim unfallbedingten Ausfall im Grundsatz Nutzungsausfallentschädigung geschuldet. Bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug kann der Betrag jedoch um zwei Gruppen abgestuft der gängigen Tabelle entnommen werden.
    • Wurde der Geschädigte beim Unfall verletzt, könnte er aber trotz Verletzung (Muskelfaserriss in der Schulter) Auto fahren, steht im die Nutzungsausfallentschädigung zu (Urteil vom 11.10.2007, Az: 12 U 24/07, Abruf-Nr. 073361).

    Der Grundsatz ist richtig: Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs voraus. Wer unfallbedingt im Krankenhaus liegt, hat keine Nutzungsmöglichkeit. Aber auch bei leichten Verletzungen versuchen manche Versicherungen eine Regel aufzustellen, die da lautet: Entweder Nutzungsausfallentschädigung oder Schmerzensgeld, keinesfalls beides. Dafür gibt es keine Grundlage.  

    Wichtig: Arbeitsunfähig zu sein ist eine Sache, fahrunfähig zu sein eine ganz andere. Letztlich kommt es auch noch darauf an, ob weitere Personen regelmäßig das Auto nutzen würden, wäre es nicht unfallbedingt kaputt. Wenn ja, gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch bei Bettlägerigkeit.  

    Beachten Sie: Hierzu bieten wir keinen Textbaustein an, denn Unfallsachen mit Verletzungsfolgen gehören in Anwaltshände!  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 7 | ID 116624