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  • 06.10.2010 | Nutzungsausfall

    Wirtschaftliches Unvermögen von Anfang an ankündigen

    Wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Kosten für die Reparatur des Unfallfahrzeugs aus eigenen Mitteln vorzulegen und die Werkstatt das reparierte Auto ohne Zahlung nicht herausgeben wird, muss das dem eintrittspflichtigen Versicherer von Anfang an angekündigt werden. Anderenfalls geht der Ausfallschaden nach Fertigstellung des Fahrzeugs zulasten des Geschädigten (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 4.6.2010, Az: 114 C 3290/09; Abruf-Nr. 103001).  

    Beachten Sie: Im Grundsatz ist der gegnerische Haftpflichtversicherer auch für den Ausfallschaden nach der Reparatur eintrittspflichtig, wenn er gemäß § 254 Absatz 2 BGB gewarnt wurde. Im Berliner Fall geschah das aber erst nach der Reparatur. Das war dem AG Berlin-Mitte zu spät. Im konkreten Fall hatte der Versicherer auch sehr schnell bezahlt (Unfall am 24. April, Fertigstellung am 6. Mai, Zahlung am 8. Mai).  

    Sinn der Warnung ist ja, dass der Versicherer Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Er könnte zum Beispiel einen Vorschuss anweisen oder die sofortige Zahlung nach Rechnungseingang zusichern. Das kann er aber nicht, so die Logik des Berliner Urteils, wenn er erst nach der Reparatur von der drohenden Erweiterung des Schadens erfährt. Anders wäre der Urteilsfall sicher ausgegangen, wenn der Versicherer zu dem Zeitpunkt noch gar nicht zahlungsbereit gewesen wäre, weil er noch keinen Überblick über die Haftungslage gehabt hätte oder ohnehin in Bearbeitungsrückstand war. Das weiß man aber nicht vorher, und deshalb ist die sofortige Warnung immer die richtige Maßnahme.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 139093