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  • 06.09.2010 | Nutzungsausfall

    Saisonkennzeichen begrenzt Ausfallschaden

    Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen versehen und fällt die Ausfalldauer teilweise in den Zeitraum, in dem das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens ohnehin nicht gefahren werden darf, ist der Ausfallschaden auf die Zeit begrenzt, in der das Fahrzeug hätte gefahren werden dürfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2010, Az: 3 U 218/09; Abruf-Nr. 102571).  

    Wichtig: Das um diese Jahreszeit sehr relevante Urteil erging zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung, ist aber ebenso auf die Mietwagennutzung zu übertragen. Auch ohne den Unfall hätte der Wagen ab dem Gültigkeitsende des Saisonkennzeichens nicht mehr genutzt werden können. Ab dem Zeitpunkt (Ende September und Ende Oktober sind insoweit die häufigsten Daten) fehlt das Auto dann nicht mehr unfallbedingt.  

    Wenn zum Jahreswechsel das geplante Wechselkennzeichen tatsächlich eingeführt wird, verschärft das die hier angesprochene Problematik. Denn das Wechselkennzeichen soll ja wahlweise an verschiedenen Fahrzeugen des Halters genutzt werden können. Das bedeutet auf den ersten Blick, dass jeweils mindestens ein weiteres Auto zur Verfügung steht. Da die Fahrzeuge ohnehin nicht gleichzeitig genutzt werden können, hat der Geschädigte dann eine Alternative zur Verfügung. So werden die Versicherer argumentieren, der Geschädigte habe keinen spürbaren Ausfall erlitten. Auf den ersten Blick ist das richtig, auf den zweiten Blick wird das eine Frage des Einzelfalls sein. Wenn nämlich das beschädigte Auto ein universell einsetzbares Auto ist und das zweite ein „Spielzeugauto“ oder demnächst ein Elektroauto mit kurzer Reichweite, kann das zweite das erste nicht ersetzen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138378