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  • 06.04.2011 | Nutzungsausfall

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für Hobbymotorrad

    Steht dem Geschädigten neben dem unfallbeschädigten Motorrad ein Auto zur regelmäßigen Verfügung, schuldet der Schädiger keine Nutzungsausfallentschädigung (LG Köln, Beschluss vom 1.2.2011, Az: 9 S 378/10).  

    Beachten Sie: Das Urteil entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung zu dieser Frage. Der Grund dafür: Nutzungsausfallentschädigung ist keine immaterielle Schadenposition, also kein „Schmerzensgeld für den Verzicht auf die Motorradfreuden“. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 (Az: VI ZR 248/07; Abruf-Nr. darauf abgestellt, ob der Geschädigte das Fahrzeug „wirklich braucht“. Das ist nicht der Fall, wenn er zwischen mehreren Fahrzeugen wählen kann.  

    Praxishinweis: Das Urteil ist auf alle Spaßfahrzeuge wie zum Beispiel auf Quads, Motorschlitten und ähnliches übertragbar.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 5 | ID 143660