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  • 04.06.2009 | Nutzungsausfall

    Kein Nutzungsausfall wegen Beule am Fahrzeug

    Ist ein Auto nach einem Unfall noch fahrfähig und verkehrssicher, kann es nicht auf Kosten der Versicherung bis zur Klärung der Angelegenheit stehen bleiben, weil sich der Geschädigte nicht mit einem Schaden am Fahrzeug „lächerlich machen“ möchte (OLG München, Urteil vom 17.4.2009, Az: 10 U 5690/08; Abruf-Nr. 091578).  

    Beachten Sie: Der Geschädigte fuhr einen Aston Martin als Geschäftswagen, um damit, so seine Worte, zu repräsentieren. Der Schädiger hatte an dem Fahrzeug beim Ausparken einen Schaden im Frontbereich verursacht. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass am Wagen bereits ein Vorschaden vorhanden war. Schon deshalb hat das Gericht die „Empfindlichkeit“ des Geschädigten nicht mitgemacht. Für die Zeit zwischen Schadeneintritt und Besichtigung durch den Gutachter hat das Gericht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zugestanden (siehe oben). Ob das bei einem solchen Schaden alle Gerichte täten, darf bezweifelt werden.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127556