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  • 12.01.2009 | Neuwertentschädigung

    OLG Nürnberg bei Neuwertentschädigung großzügig

    Jünger als ein Monat, weniger als 1.000 km, in erster Hand: Wenn dann mehr beschädigt ist, als sich durch einfaches Auswechseln von Teilen folgenlos beheben lässt, gesteht das OLG Nürnberg die Neuwertentschädigung zu (Urteil vom 19.8.2008, Az: 5 U 29/08; Abruf-Nr. 084000). Das Gericht zieht ausdrücklich eine Parallele zur Offenbarungspflicht von Unfallschäden beim Verkauf von Gebrauchtwagen. Da ist die Schwelle ja äußerst niedrig. Damit ist es weit großzügiger als viele andere Gerichte, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrzeugsubstanz fordern. Interessant auch noch: Das Gericht betont, dass die Neuwertentschädigung durchaus bis zu einer Laufleistung von 3.000 km ausgedehnt werden könne, das aber nur unter der Voraussetzung deutlich schwererer Schäden.  

    Jüngst hatte bereits das OLG Hamburg die Neuwertentschädigung bei einer Delle in der A-Säule, deren Beseitigung mit einer Arbeitsstunde veranschlagt war, die Neuwertentschädigung zugesprochen (Ausgabe 8/2008, Seite 3). Das OLG Hamburg hat ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen. Ob die Versicherung davon Gebrauch gemacht hat, wissen wir nicht.  

    Sah der Trend in der Rechtsprechung bisher nach „Keine Richtbank, kein Neuwert…“ aus, dreht sich der Wind mit diesen beiden Entscheidungen wieder.  

    Beachten Sie: Weil dieses Thema wegen der Unsicherheiten in anwaltliche Hände gehört, bieten wir hierzu keinen Textbaustein an.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123827