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  • 01.07.2007 | Mithaftung

    Baustelle zwingt zur Geschwindigkeitsreduzierung

    Eine Baustelle auf der Fahrbahn zwingt jedenfalls unter Haftungsgesichtspunkten zur Reduzierung der Geschwindigkeit, auch wenn keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist. So hat es das OLG Brandenburg entschieden und dabei klargestellt, dass ein wegen Baumschnittarbeiten auf der Fahrbahn befindliches Fahrzeug mit eingeschaltetem gelben Rundumlicht als Baustelle gilt. An der Unfallstelle auf einer Landstraße galt keine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass generell Tempo Hundert gefahren werden durfte. Am rechten Fahrbahnrand stand ein Hubwagen. Faktisch war die Straße damit auf eine Spur verengt. Aus der Fahrtrichtung gesehen 200 Meter davor wurde durch ein mobiles Schild „Baustelle“ darauf hingewiesen. Ein Pkw-Fahrer fuhr mit 70 km/h auf die Arbeitsstelle zu und kollidierte mit einem der Arbeiter, der unachtsam die Straße betrat. Das OLG hat angesichts der Situation die 70 km/h als zu schnell eingeschätzt. Maximal 35 bis 40 km/h wären angemessen gewesen. Die Folge: Die Mithaftung des Arbeiters wurde mit 25 Prozent bemessen, das Eigenverschulden des Pkw-Fahrers im Hinblick auf seinen Fahrzeugschaden also mit 75 Prozent.  

    Beachten Sie: Auch dieses Urteil dient der Schärfung Ihres Gespürs bei der Unfallannahme. Haftungsquoten sind Anwaltssache! (Urteil vom 15.5.2007, Az: 2 U 42/06) (Abruf-Nr.072057)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111023