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  • 04.03.2011 | Mietwagen

    Vermittlungsangebot der Versicherung unwirksam

    Einen weiteren deutlichen Punkt im Streit, ob der Versicherer Vorgaben hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzwagens machen darf, setzt das LG Chemnitz (Urteil vom 21.1.2011, Az: 6 S 281/10; Abruf-Nr. 110608): Nein, er darf es nicht.  

    • Zum einen greife das in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein, sodass der Versicherer schon aus generellen Gründen nicht Regie führen dürfe.
    • Hinzu komme, dass die Offerte speziell einen Preis betreffe, der vom benannten Vermieter nur aufgrund einer Sondervereinbarung mit dem eintrittspflichtigen Versicherer angeboten und ohne diesen Einfluss nicht erzielbar sei.

    Nach diesen beiden Ausschlusskriterien kam es auch gar nicht mehr darauf an, ob der allgemeine Hinweis auf Preisobergrenzen, verbunden mit dem Hinweis, das der Versicherer gegebenenfalls ein Fahrzeug zu diesem Preis vermitteln könne, überhaupt den Anforderungen an einen beachtenswerten Hinweis erfüllt.  

    Praxishinweis: Aus den Streitigkeiten um Restwerte oder fiktive Stundenverrechnungssätze ist bekannt, dass der BGH stets ganz konkret Ross und Reiter benannt sehen will. Wenn dem Geschädigten die Alternative nicht quasi auf dem Silbertablett serviert wird, sodass er nur noch zum Telefon greifen und „ja“ sagen muss, sind die Anforderungen des BGH nicht erfüllt. Jegliches Erfordernis weiterer Recherchen durch den Geschädigten entwertet den Hinweis des Versicherers.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142736