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  • 03.06.2008 | Mietwagen

    Über ungeschickte Formulierung gestolpert

    Eine Formulierung im Prozessschriftsatz, der Geschädigte sei weder bereit noch in der Lage gewesen, den Mietwagen vorzufinanzieren, hat sich in einem Prozess vor dem AG Stuttgart Bad Cannstadt als verhängnisvoll erwiesen: Der Geschädigte hatte keine Kreditkarte, einen Kreditrahmen bei seiner Hausbank hatte er auch nicht. Aus der Formulierung „weder bereit...“ schloss das Gericht, er habe sich nicht um andere Vorfinanzierungsmöglichkeiten bemüht (Urteil vom 31.8.2007, Az: 12 C 2790/06).  

    Beachten Sie: Das Urteil steht im krassen Widerspruch dazu, dass laut BGH ohnehin niemand für die Vorfinanzierung eines Schadens Schulden machen muss (siehe Ausgabe 5/2007, Seite 11).  

    Unser Tipp: Das Urteil lehrt eines: Der Geschädigte bzw. sein Anwalt sollte nur vortragen, der Geschädigte sei zur Vorfinanzierung nicht in der Lage. Die parallel vielleicht vorhandene fehlende Bereitschaft tut dann ja nichts zur Sache. Jedes Wort, das dann „im Munde verdreht“ werden könnte, sollte vermieden werden.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119701