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  • 01.11.2006 | Mietwagen

    Teure Anmietung in Notsituation: Späterer Tausch erforderlich?

    Wenn der Geschädigte auf Grund einer Notsituation sofort ohne Preisvergleich ein Fahrzeug anmietet, muss er es nicht am anderen Tag gegen einen günstigeren Mietwagen eintauschen. Das hat das LG Meiningen in folgendem Fall entschieden: Der Unfall ereignete sich gegen 22:00 Uhr. Um am anderen Tag um 5:30 Uhr zum anders nicht erreichbaren Arbeitsplatz fahren zu können, hat die Betroffene noch in der Nacht beim einzig erreichbaren Vermieter einen Mietwagen genommen. Das geschah ohne jeden Preisvergleich. Dass das in Ordnung ging, bestritt die Versicherung nicht. Allerdings war sie der Auffassung, die Geschädigte hätte am anderen Tag auf einen billigeren Mietwagen umsteigen müssen. Das LG Meiningen stellt dagegen nur auf die Anmietsituation ab: Ist die Anmietung zum höheren Tarif situationsbedingt zulässig, bleibt sie es für die restliche Mietzeit. Der Geschädigte muss nicht von sich aus aktiv werden. Allenfalls auf Hinweise der Versicherung hin könnte das anders sein (Urteil vom 13.7.2006, Az: 4 S 9/06(9), Abruf-Nr. 063108).  

    Beachten Sie: Die vom LG Meiningen beurteilte Frage hat der BGH noch nicht eindeutig entschieden. Ob das alle Gerichte so sehen werden wie das LG Meiningen, bleibt abzuwarten. Es gibt eine ältere BGH-Entscheidung, die einen Tausch ebenfalls ablehnt, aber die stammt noch aus der Zeit der insgesamt großzügigeren BGH-Rechtsprechung aus Karlsruhe zum Thema Mietwagen. Das LG Nürnberg-Fürth vertritt im Gegensatz zum LG Meiningen die Auffassung, in einem solchen Fall müsse der zu teure Mietwagen spätestens nach drei Tagen gegen einen günstigeren getauscht werden.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.Betrachten Sie diesen aber bitte allenfalls als einen „Versuchsballon“.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 97972