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  • 04.12.2008 | Mietwagen

    Telefonisches Mietwagenangebot kurz nach dem Unfall

    Ob ein Anruf des Versicherers beim Geschädigten, der ihn unaufgefordert unmittelbar nach dem Unfall in noch aufgeregter Situation erreicht, rechtliche Wirkung entfaltet, ist mehr als zweifelhaft. Es ging um einen „Wir können Ihnen einen Mietwagen für 28 Euro netto besorgen, mehr darf ein von Ihnen Gemieteter auch nicht Kosten“ – Hinweis. Letztlich kam es für das AG Osnabrück darauf aber nicht an, denn auf Preise, die der Geschädigte ohne Handreichung des Versicherers nicht erzielen kann, muss er sich nicht einlassen (Urteil vom 30.9.2008, Az: 43 C 190/08 [8], Abruf-Nr. 083563).  

    Beachten Sie: Im Editorial der Ausgabe 8/2008 haben wir bereits auf das Problem dieser Anrufe aufmerksam gemacht. Da hatte der Sachbearbeiter „47 Euro“ in den Raum gestellt, und im Prozess stellte sich heraus: Das war ein Nettobetrag, zu dem auch noch die Haftungsbefreiungskosten zu addieren waren. Der Geschädigte allerdings wird nach dem Hinweis zu seiner Werkstatt sicher sagen, mehr als 47 Euro dürfe der Mietwagen nicht kosten.  

    Das AG knüpfte seine Kritik aber schon an die Anrufsituation: Was soll ein aufgeregter Geschädigter in der Situation überhaupt erfassen müssen, wenn er unmittelbar nach dem Unfall überraschend angerufen wird? Im Ergebnis kam es dem Gericht auf diese Frage leider nicht an, so dass das Urteil insoweit über den deutlichen Hinweis nicht hinauskam. Denn das AG ist sich des langsam erodierenden Grundsatzes bewusst, dass sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherers begeben muss.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 123211