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  • 06.05.2011 | Mietwagen

    Sommerbereifter Mietwagen verunfallt auf Schnee

    Wenn im Dezember ein Mietwagen mit Sommerreifen ausgerüstet ist, worauf der Mieter vom Vermieter nicht hingewiesen wurde, trifft den Vermieter an einem Unfall auf schneebedeckter Straße mietrechtlich ein Mitverschulden von mindestens 25 Prozent. Liegt die vereinbarte Selbstbeteiligung (hier 850 Euro) unter einem Viertel des Gesamtschadens (hier zirka 3.600 Euro), kann sie der Vermieter nicht vom Mieter verlangen (AG Bremen, Urteil vom 22.12.2010, Az: 19 C 162/2010; Abruf-Nr. 111444).  

    Praxishinweis: Das bedeutet nicht, dass die Vermietung eines Autos auf Sommerreifen im Winter generell unzulässig ist. Allerdings muss man den Mieter dann beweisbar darauf aufmerksam machen, wofür sich ein Eintrag auf dem Mietvertrag empfiehlt, der vom Mieter gesondert gegengezeichnet wird. Ohne einen solchen Hinweis kann der Mieter aber laut AG Bremen Winterbereifung erwarten. Entsprechend sorgfältig sollte der Vermieter bei Vertragsschluss sein. Wenn schon Schnee liegt oder wegen Frost mit Glatteis zu rechnen ist, spricht die Vernunft gegen eine Vermietung auf Sommerreifen. Wenn hingegen lokal solche Witterung nicht zu erwarten ist, geht das durchaus. Weil aber ein Mietwagen oftmals nicht nur lokal verwendet wird, ist der Hinweis auf die Sommerreifen unumgänglich.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 6 | ID 144775