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  • 01.10.2006 | Mietwagen

    Not- und Eilsituation: Der Morgen danach…

    Eine der noch offenen Fragen im Streit um den Mietwagentarif betrifft folgende Situation: Wenn der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation (zum Beispiel Anmietung außerhalb üblicher Geschäftszeiten beim „Autobahnabschlepper“) mangels Alternativen überhaupt nur einen Mietwagen zu einem extrem hohen Tarif erhalten kann, geht das zunächst in Ordnung. Das ergibt sich aus Hinweisen in der BGH-Rechtsprechung. Aber darf er das Fahrzeug dann während seines gesamten Fahrbedarfs behalten? Oder muss er es gegen ein günstigeres tauschen? Einen Fingerzeig gibt nun das LG Nürnberg-Fürth in rechtlichen Hinweisen an die Prozessparteien in Mietwagenstreitigkeiten: Der zu teure Mietwagen muss nach spätestens drei Tagen getauscht werden. Das heißt aber auch, dass bei nur kurzzeitig erforderlicher Miete bis zu drei Tagen der Umtauschaufwand nicht betrieben werden muss. Gesondert zu betrachten wäre auch sicher die Situation, dass der Geschädigte „in der Fremde“ in der konkreten Not- und Eilsituation kein Einwegfahrzeug bekommen konnte, sondern nur ein solches, das am Anmietort wieder zurückgegeben werden muss. Dann dürfen die „drei Tage“ sicher nicht zu eng gesehen werden. Es wird im Ausnahmefall auch darauf abzustellen sein, wann der Geschädigte in seinen sonstigen terminlichen Rahmenbedingungen zur Rückgabe in der Lage ist.  

    Beachten Sie: Tauscht der Geschädigte das Fahrzeug dann, gilt wieder die übliche Tarifüberlegung: Normaltarif, wenn er zur Vorfinanzierung in der Lage ist. Leicht erhöhter Tarif, wenn er keine finanziellen Spielräume hat, die ihm die Vorfinanzierung ermöglichen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 97953