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  • 01.11.2007 | Mietwagen

    Mietpreisvorgabe durch Versicherung zweifelhaft

    Eine Mietpreisvorgabe der Versicherung ohne konkreten Hinweis auf das dahinterstehende Vermietunternehmen ist per se unwirksam. Das zeigt ein Urteil des AG Nürnberg. Die Versicherung hatte dem Geschädigten kurz nach dem Unfall und bevor er einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, ein Schreiben geschickt, in dem sie die Mietwagenkosten thematisierte. Dabei benannte sie jedoch keine konkrete Firma mit Adresse und Telefonnummer. Sie wies nur als „Orientierungshilfe“ darauf hin, Mietwagen seien zu den in dem Schreiben genannten Kosten erhältlich. Der Geschädigte mietete zu einem höheren Preis, die Versicherung erstattete die Kosten nur auf der Grundlage ihrer „Orientierung“. Das AG Nürnberg hat sie in die Schranken gewiesen: Ein solch unkonkretes Schreiben entfalte für den Geschädigten jedenfalls dann keine rechtliche Wirkung, wenn er zu einem marktgerechten Preis in der Größenordnung der Schwacke-Mietpreisliste 2006 angemietet habe (Urteil vom 17.10.2007, Az: 21 C 4837/07; Abruf-Nr. 073300).  

    Beachten Sie: Das Urteil spricht dem Geschädigten auch die Mehrkosten für einen zweiten Fahrer zu, weil die auch im unfallunabhängigen „Normalgeschäft“ entstehen. Das Urteil gibt aber nichts dazu her, wie ein Schreiben mit einem konkretisierten Hinweis („...bei der Firma ..., Telefonnummer ...“) rechtlich zu bewerten ist. Es spricht viel dafür, dass ein solches Schreiben der Versicherung auch dann wirkungslos ist, wenn die darin genannten Preise nur durch Vermittlung der Versicherung erzielbar sind, also frei am Markt gar nicht angeboten werden. Vorsicht ist aber geboten!  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 3 | ID 115668