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  • 06.05.2011 | Mietwagen

    Manchmal kommt es doch auf die Größe des Autos an

    Wenn das unfallbeschädigte Auto wegen seines Kaufpreises in die Gruppe 1 eingeordnet, aber innerhalb dieser Gruppe atypisch groß ist, und wenn es für den Fahrbedarf des Geschädigten auf die Größe ankommt, darf er auf Kosten der gegnerischen Versicherung ein Fahrzeug aus einer höheren Gruppe anmieten (AG Bonn, Urteil vom 5.4.2011, Az: 104 C 581/10; Abruf-Nr. 111445).  

    Beachten Sie: Der Geschädigte nutzte für sein Dachdeckerunternehmen zum Materialtransport einen Dacia Logan Kombi. Der ist aufgrund seines niedrigen Kaufpreises in der Mietwagengruppe 1 eingeordnet. Jedoch sind die weiteren in Gruppe 1 gelisteten Autos solche der Kragenweite SMART, Citroën C 1 und anderer Kleinwagen. Damit konnte der Geschädigte seinen spezifischen Fahr- und Transportbedarf nicht decken. Ein Dacia Logan Kombi wurde nachweislich von keinem Vermieter offeriert. Das Gericht hat von seiner Freiheit, den Schaden nach § 287 Zivilprozessordnung zu schätzen, Gebrauch gemacht und ist nicht von der Gruppeneinstufung, sondern vom Bedarf des Geschädigten ausgegangen. So wurden die Mietkosten für einen VW Caddy zugesprochen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 6 | ID 144776