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  • 05.08.2010 | Mietwagen

    Für zwei Wochen muss kein Interimsauto gekauft werden

    Wer einen Mietwagen für voraussichtlich zwei Wochen benötigt, muss nicht stattdessen ein Interimsfahrzeug kaufen und nach erfolgreicher Ersatzbeschaffung wieder verkaufen. Der Aufwand dafür ist zu groß, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu begründen (LG Dresden, Urteil vom 19.3.2010, Az: 4 S 499/09; Abruf-Nr. 102326).  

    Beachten Sie: Wenn eine überlange Anmietdauer feststeht, kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, auf ein Interimsfahrzeug zurückzugreifen. Dann muss der Geschädigte ein beliebiges Gebrauchtfahrzeug erwerben, das er nach erfolgreicher Beschaffung eines Fahrzeugs, das dem Unfallwagen ähnelt, wieder verkauft. Die Differenz aus Ein- und Verkauf und die zusätzlichen Kosten der An- und Abmeldung muss der gegnerische Versicherer tragen.  

    Das Urteil des LG Dresden zeigt, zu welch abenteuerlichen Argumenten Versicherer immer wieder greifen, um Sand ins Getriebe der Unfallersatzvermietung zu streuen. Bei einer voraussichtlichen Anmietdauer von zwei Wochen ist der Einwand absurd, ein Interimsfahrzeug müsse beschafft werden. Selbst wenn sich die Mietzeit um einen zeitlichen Vorspann (Wartezeit für das Gutachten plus kurze Überlegungszeit) angemessen verlängert hätte, wäre der Fall noch weit von der Zumutbarkeit des Interimsaufwands entfernt gewesen. Eine feste Zeitspanne lässt sich dabei nicht nennen, es ist eine Sache des Einzelfalls.  

    Unser Tipp: Wenn der Geschädigte die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs erwägt, was bei vorhersehbar überlanger Reparaturzeit angebracht sein kann (zum Beispiel im Fall von Problemen bei der Beschaffung von Ersatzteilen für Exoten), sollte das zuvor unbedingt mit dem Versicherer abgestimmt werden. Denn wenn sich der Fall wider Erwarten schneller auflöst, weil etwa das vergleichbare Ersatzfahrzeug überraschend schnell gefunden wird, ist anderenfalls mit dem Einwand zu rechnen, ein Mietwagen wäre doch billiger gewesen. Auf jeden Fall sollte beim Problem „Interimsfahrzeug“ sofort ein Anwalt eingeschaltet werden.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137621