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  • 01.01.2007 | Mietwagen

    Erstes Urteil zur Vorfinanzierungsfrage

    Wer zur Vorfinanzierung seines unfallbedingt angemieteten Mietwagens wirtschaftlich in der Lage ist, muss das auch tun. So hat der BGH bekanntlich entschieden (Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924). Bei Vorauszahlung mittels Kreditkarte oder teilweise auch mittels EC-Karte entfallen ja einige der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Vermieters, die den Unfallersatztarif teurer sein lassen. Offen geblieben war in dem BGH-Urteil die Frage, wann man finanziell zur Vorauszahlung in der Lage ist.  

     

    Nun hat das AG Coburg einen solchen Fall auf dem Tisch gehabt (Urteil vom 4.12.2006, Az: 12 C 924/06; Abruf-Nr. 063788). Das Ergebnis ist erschreckend, der Sachverhalt aber noch mehr.  

    Urteilsfall

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Anmietung zu einem auffällig hohen Tagespreis. Es wurde Gruppe 6 für fünf Tage abgerechnet, also insgesamt 1.338,76 Euro. Das sind 267,75 Euro pro Tag inklusive aller Nebenkosten wie Haftungsbefreiung, Winterreifen und Zustellung. Auffällig war auch, dass sich der Unfall im September 2005 ereignete, die Reparatur aber erst im Februar 2006 in Auftrag gegeben wurde. In der Zwischenzeit hatte sich die Geschädigte nach eigenen Angaben zwei Mal bei der gegnerischen Versicherung „erkundigt“. Einen Vorschuss hatte sie jedoch nicht angefordert, obwohl sie dazu fünf Monate Zeit hatte.  

     

    Letztlich war auffällig, dass die Autovermietung mit einer Finanzierungsbank zusammenarbeitete. Weil die Geschädigte nicht vorfinanzierte, bekam sie das Auto zum hohen Unfallersatztarif. Nachdem wenige Tage nach der Rückgabe des Mietwagens kein Geldeingang zu verzeichnen war, veranlasste die Autovermietung, dass die Geschädigte bei der vom Vermieter eingeschalteten Finanzierungsbank einen Unfallfinanzierungskredit in Höhe von 1.000 Euro zum Zinssatz von 10,95 Prozent pro Jahr aufnahm. Dabei allerdings hat wiederum die Autovermietung gegenüber der Bank gebürgt.