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  • 01.08.2007 | Leserfrage

    Wenn die Werkstatt dem Gutachter zuarbeitet

    Eine Werkstatt hat sich mit folgender Frage an die Redaktion gewendet: „Manchmal kommt der Sachverständige nicht ohne Unterstützung durch unsere Werkstatt aus. Oft stellen wir ihm unsere Hebebühne zur Verfügung, mit der wir währenddessen keine anderen Arbeiten ausführen können. Nicht selten müssen einige unserer Mitarbeiter helfen, ein nicht mehr rollfähiges Fahrzeug mit Radrollern vom Abstellplatz auf die Bühne zu bringen. Auch fallen Demontagearbeiten an, damit der Gutachter ,hinter die Kulissen´ schauen kann. Das Teil bleibt dann nicht für die spätere Reparatur demontiert, wenn der Kunde das Fahrzeug bis zur Reparatur weiternutzen kann. Und nicht immer kommt es danach zum Auftrag. Wenn der Kunde sich gegen eine Reparatur oder für eine andere Marke entscheidet, hatten wir nichts als Arbeit. Alles kostenlos?“  

     

    Formal richtig vorgehen!

    Ihre Frage liegt auf der schmalen Grenze zwischen Schadenrecht und Geschäftspolitik. Wir beantworten sie hier rein unter rechtlichen Gesichtspunkten.  

     

    Braucht der Gutachter für seine Leistung Ihre Hilfe, kann Sie niemand zwingen, Ihre Ausrüstung und Ihr Personal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dann müssen Sie aber formal richtig vorgehen:  

     

    • Entweder Sie lassen sich von Ihrem Kunden mit den Unterstützungsmaßnahmen beauftragen. Denn diese Arbeiten dienen der im Interesse Ihres Kunden erfolgenden korrekten Schadenfeststellung. Dann sind die dafür aufzuwendenden Kosten an den Kunden zu berechnende „erforderliche Kosten“ der Schadenbeseitigung, die die Versicherung erstatten muss.