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  • 01.09.2006 | Leserfrage 2 zu Nutzungsausfallentschädigung

    Nutzungsausfallentschädigung für unfallbeschädigten Vorführ- oder Dienstwagen?

    Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Seit Jahren streiten wir mit diversen Kfz-Versicherern über das Thema Nutzungsausfallentschädigung – wohlgemerkt bei Haftpflichtschäden –, wenn ein Dienst- oder Vorführwagen unserer Fahrzeugflotte beschädigt wird. Hier sind die Versicherungen der Meinung, auch für die Reparaturdauer keinen Nutzungsausfall zahlen zu müssen. Als Trostpflaster bieten sie dann so genannte Vorhaltekosten an, die allerdings nur einen Bruchteil des Tabellenwertes ausmachen. Wenn wir schon keinen Ersatz- oder Mietwagen abrechnen, dann steht uns doch wohl selbstverständlich der Nutzungsausfall zu!?“  

    Antwort

    Selbstverständlich ist das leider nicht! Das zeigt die aktuelle Rechtsprechung.  

     

    BGH: Nutzungsmöglichkeit genau zu beziffern

    Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Nutzungsmöglichkeit für ein Fahrzeug einen Vermögenswert. Der soll bei Entzug der Nutzung und bei Verzicht auf einen Mietwagen entschädigt werden.  

     

    Jedoch gilt das nach Ansicht des BGH nur für privat genutzte Fahrzeuge. Begründung: Der gewerbliche Nutzer eines Autos könne (und müsse) die während der fehlenden Nutzbarkeit vergeblich aufgewendeten Kosten und gegebenenfalls seinen entgangenen Gewinn konkret beziffern (Urteil vom 19.10.1993, Az: VI ZR 20/93).