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  • 05.07.2010 | Leserforum

    Restwertanrechnung im Totalschadenfall bei Teilreparatur des Fahrzeugs

    Ein Leser fragt: „Es gibt immer wieder Fälle, bei denen das Auto weit über die 130 Prozent-Grenze hinaus beschädigt wird. Technisch betrachtet ist aber nicht viel passiert. Denn der Schaden ist nur relativ groß, weil der Wiederbeschaffungswert (WBW) so klein ist. Solche Autos lassen sich oft mit einfachen Mitteln und folglich mit Kosten unterhalb des WBW wieder verkehrssicher herrichten, wobei der Kunde Restunfallspuren in Kauf nimmt. Nutzt er dann den Wagen weiter, und zwar mehr als sechs Monate lang, verstehen wir nicht, warum der Restwert abgezogen wird. Denn dieser wird ja nicht realisiert. Würde er nicht abgezogen, hätten wir mehr Reparaturpotenzial.“  

    Unsere Antwort

    Offenbar haben Sie das BGH-Urteil aus der „uHu-Fallgruppe“ im Hinterkopf, was ausgeschrieben „unter Hundert Prozent“ heißen soll.  

     

    Fallgruppe der „uHu“-Konstellationen

    Bei einem WBW von zum Beispiel 10.000 Euro und vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten von 9.500 Euro liegen die Reparaturkosten unterhalb des WBW. Dabei muss für die Ermittlung dieser Grenze der Brutto-Brutto-Vergleich angestellt werden, wobei ein steuerneutraler WBW eines alten Autos als Bruttowert gilt (BGH, Urteil vom 3.3.2009, Az: VI ZR 100/08; Abruf-Nr. 091102). Repariert der Geschädigte sein Auto nur teilweise (Minimum: Wiederherstellung der Verkehrssicherheit), und nutzt es dann mehr als sechs Monate weiter, bekommt er die prognostizierten Reparaturkosten.  

     

    Bei fiktiver Abrechnung sind das allerdings nur die Nettokosten. Auf den Restwert kommt es gar nicht an. Denn der wird nicht in Abzug gebracht, weil der Geschädigte ihn nicht durch einen Verkauf realisiert (BGH, Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 393/02; Abruf-Nr. 031070).