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  • 04.04.2008 | Leserforum

    Kosten für Kostenvoranschlag verrechnen?

    Ein Leser fragt: „Eine Versicherung hat uns die Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht erstattet. Begründung: Die seien mit der Reparatur zu verrechnen. Das gelte auch dann, wenn der Geschädigte in einer anderen Werkstatt reparieren ließe. Stimmt das?“  

     

    Unsere Antwort: Ein Kostenvoranschlag (KV) ist in der Regel keine eigenständige Leistung, sondern eine Akquisitionsleistung im Vorfeld eines Werkvertrags. Weil das so ist, ist ein Kostenvoranschlag für den Besteller im Zweifel kostenfrei; es sei denn, es wurde Entgeltlichkeit vereinbart (§ 632 Abs. 3 BGB).  

     

    Das ist durchaus interessengerecht, denn der potenzielle Kunde eines Handwerkbetriebes soll zunächst die Preise vergleichen können, bevor er einen Auftrag erteilt.  

     

    Kostenvoranschlag ist aber oft anders motiviert