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  • 01.04.2007 | Leserforum

    Kosten für Kostenvoranschlag bei Kasko

    In Ausgabe 12/2006 auf Seite 1 haben wir darauf hingewiesen, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für einen Kostenvoranschlag erstatten muss. Ein Leser fragt nun, wie das bei Kaskoschäden zu handhaben ist.  

    Unsere Antwort: Bei Kaskoschäden hat die Versicherung ein Weisungsrecht hinsichtlich der Frage, wie der Schaden festgestellt wird. Ein ohne Rücksprache mit der Gesellschaft erstellter Kostenvoranschlag muss von ihr also nicht übernommen werden. Nehmen Sie am besten Kontakt mit der Versicherung auf und fragen Sie nach einem Gutachter. Wenn die Kasko dann einen Sachverständigen schickt, muss sie den auch bezahlen. Bei kleineren Schäden wird sie aber vermutlich um einen Kostenvoranschlag bitten. Dann klären Sie ab, dass Sie den Kostenvoranschlag berechnen werden, wenn es nicht zu einem Reparaturauftrag kommt. Will die Versicherung darauf nicht eingehen und dennoch keinen Gutachter schicken, müssen Sie ihrem Kunden erklären, dass Sie Ihre Arbeitszeit nicht gratis zur Verfügung stellen können, und dass Sie den Kostenvoranschlag daher ihm in Rechnung stellen, wenn er fiktiv abrechnen will. Manchmal wirkt es dann Wunder, wenn ihr Kunde seinen Versicherungsvertreter einschaltet... Und wenn nicht, müssen Sie geschäftspolitisch entscheiden. Das ist dann keine Rechtsfrage mehr.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 98055