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  • 04.03.2011 | Leserforum

    Kein Gutachten, wenn repariert wird?

    Eine im Schwäbischen regional starke Versicherung überrascht neuerdings wiederkehrend damit, die Erstattung der Gutachterkosten zu verweigern, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde. Auf Nachfrage meinte der Sachbearbeiter, eine Vorabprognose der Reparaturkosten sei von vorneherein überflüssig, wenn hinterher eine die echten Kosten konkretisierende Rechnung vorgelegt werde. Wenn wir als Werkstatt in Zukunft immer noch die Einschaltung von Gutachtern empfehlen würden, wäre Dauerärger mit unseren Kunden vorprogrammiert. Ist das rechtlich haltbar?“  

     

    Unsere Antwort: Nach geltendem Schadenersatzrecht hat der Geschädigte jenseits der vom BGH sehr niedrig angesiedelten Bagatellgrenze stets das Recht, sich durch ein neutrales Schadengutachten ein Bild vom Schaden zu machen. Das folgt dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Versicherer und Geschädigtem. Die Werkstatt mit ihrem Umsatzinteresse gilt dabei nicht als neutral.  

     

    Das Gutachten ist kein Selbstzweck

    Daneben gibt es ganz handfeste Gründe für die Einschaltung des Schadengutachters:  

     

    • Der Geschädigte braucht eine Entscheidungsgrundlage, ob er reparieren lassen möchte oder lieber zur Ersatzbeschaffung greift. Die Instanzrechtsprechung gibt ihm sogar noch das Recht, nach Erhalt des Gutachtens die sprichwörtliche Nacht (oder mehrere Nächte) über diese Entscheidung zu schlafen. Diese Entscheidungsgrundlage lässt sich durch die Reparaturrechnung nicht ersetzen, denn dann ist es für die Verkaufsvariante zu spät.